Art. 3 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I über Entschädigungsansprüche (§§ 6, 7, 7a, 7b, 8 Abs. 2 des Mediengesetzes) gelten für Veröffentlichungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Bestimmungen des Art. I über die Gegendarstellung sind anzuwenden, wenn das Verlangen nach Veröffentlichung der Gegendarstellung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.

(4) Die verfahrensrechtlichen Änderungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes sind auch in Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. Änderungen der Zuständigkeit sowie der § 41 Abs. 5 des Mediengesetzes in der Fassung des Art. I haben jedoch auf anhängige Verfahren keinen Einfluß.

(5) Die Erhöhung des Höchstmaßes der Geldstrafe in den §§ 27, 45 Abs. 2, 46 Abs. 4 und 49 des Mediengesetzes durch Art. I dieses Bundesgesetzes gilt nur für Verwaltungsübertretungen, die nach dem Inkrafttreten begangen werden.

(6) (Anm.: Betrifft das Rechtsanwaltstarifgesetz)

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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