Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
(2)Absatz 2Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292,, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. römisch VII.
(3)Absatz 3Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. römisch eins bis römisch VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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