§ 3 MedienG Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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