§ 42 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

§ 42

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln§ 42 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 01.11.1978 bis 16.09.2024
Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

§ 42

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln§ 42 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten