§ 2 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs. 3 LWK-G) statt.Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Paragraph 32, Absatz 3, LWK-G) statt.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat den Stichtag (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.Die Ausschreibung hat den Stichtag (Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,) und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan sowie von allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
§ 2 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs. 3 LWK-G) statt.Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Paragraph 32, Absatz 3, LWK-G) statt.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibung hat den Stichtag (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.Die Ausschreibung hat den Stichtag (Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,) und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan sowie von allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
§ 2 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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