§ 2 LInfoV

LInfoV - Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 2,

Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß § 43 Abs. 3 LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten: Im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, LMSVG hat der Aushang durch den Lebensmittelunternehmer im Einzelhandel folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Lebensmittels,
  2. 2.Ziffer 2den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
  3. 3.Ziffer 3das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
  4. 4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
  5. 5.Ziffer 5den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
  6. 6.Ziffer 6die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
§ 1 Abs. 2 erster Satz sowie Abs. 3, 4 und 5 ist anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3,, 4 und 5 ist anzuwenden.
In Kraft seit 19.10.2011 bis 31.12.9999
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