(1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.
(2) Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Lebensmittels, | |||||||||
2. | den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber, | |||||||||
3. | weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, | |||||||||
4. | die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels, | |||||||||
5. | den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und | |||||||||
6. | die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. |
(3) Der Aushang gemäß Abs. 2 muss
1. | deutlich sichtbar (mindestens A 4 Format, Schriftgröße Kleinbuchstabe 5 mm) und | |||||||||
2. | leicht lesbar | |||||||||
sein. |
(4) Der Aushang gemäß Abs. 2 hat
1. | bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
2. | bei unverpackten Lebensmitteln bis zum Ende der zu erwartenden Haltbarkeit, | |||||||||
höchstens jedoch zwei Wochen im Einzelhandel zu verbleiben. Die Information muss in allen Betrieben eines Unternehmens zugänglich sein, in denen das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. |
(5) Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.
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