Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(Absatz eins1) Lebensmittelunternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.1) Lebensmittelunternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG haben im Einzelhandel gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen vertriebenes Lebensmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG gesundheitsschädlich ist und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG eine Information der Öffentlichkeit unverzüglich vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:Die Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, durch einen Aushang bei den Kassen im Einzelhandel zu erfolgen. Der Aushang hat folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Lebensmittels,
2.Ziffer 2den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3.Ziffer 3weshalb das Lebensmittel gesundheitsschädlich ist,
4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
5.Ziffer 5den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
6.Ziffer 6die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
1.Ziffer einsbei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung,bei verpackten Lebensmitteln bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Ende des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung,
2.Ziffer 2bei unverpackten Lebensmitteln bis zum Ende der zu erwartenden Haltbarkeit,
höchstens jedoch zwei Wochen im Einzelhandel zu verbleiben. Die Information muss in allen Betrieben eines Unternehmens zugänglich sein, in denen das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde.
(5)Absatz 5Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.Verfügt der Lebensmittelunternehmer über eine Internetseite, die auch dem Fernabsatz der Lebensmittel dient, so hat die Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, auch auf dieser für den Verbraucher unmittelbar erkennbar zu erfolgen.
In Kraft seit 19.10.2011 bis 31.12.9999
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