(1) Weibliche Landesbedienstete sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Weibliche Landesbedienstete sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbedienstete, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Landesbedienstete sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbedienstete nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Landesbediensteten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 65/2019
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