(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Landesbediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei
a) | Tod, | |||||||||
b) | Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, | |||||||||
c) | Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, | |||||||||
d) | schwerer Erkrankung, | |||||||||
e) | Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. |
(4) Die Landesbediensteten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Landesbediensteten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012
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