§ 65 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhebezugfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.

In Kraft seit 03.02.1988 bis 31.12.9999
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