§ 69a LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Dem Landesbeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung nach § 69 Abs. 1 lit. c, auf eine Verwendungszulage nach § 69 Abs. 1 lit. d oder auf eine Aufwandsentschädigung nach § 69 Abs. 1 lit. h hat, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

(2) Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im Sinne des Abs. 1 abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69a LBed. 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69a LBed. 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69a LBed. 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69a LBed. 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69a LBed. 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed. 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 LBed. 1988
§ 70 LBed. 1988