(1) Dem Landesbeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung nach § 69 Abs. 1 lit. c, auf eine Verwendungszulage nach § 69 Abs. 1 lit. d oder auf eine Aufwandsentschädigung nach § 69 Abs. 1 lit. h hat, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
(2) Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im Sinne des Abs. 1 abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2017
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