§ 3 LBed.-BefV

LBed.-BefV - Landesbediensteten-Beförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, dass die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. Unzulässig ist eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe

a)

von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind,

b)

von Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, die nicht in verantwortungsvoller Verwendung (§ 1 Abs. 2) stehen, und

c)

von Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse VI, deren Dienstleistung nicht gemäß § 1 Abs. 3 dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C und D in der Dienstklasse I;

b)

für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c, d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994, 18/2002

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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