§ 1 LBed.-BefV

LBed.-BefV - Landesbediensteten-Beförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.

(2) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VII befördert werden, wenn sie dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegen und sie bereits zehn Jahre lang in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.

(3) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI darf nur erfolgen, wenn ihre Dienstleistung dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VI befördert werden, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und sie bereits zehn Jahre lang in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 11, eingestuft waren.

(4) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VII

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

8

12

17

23

30

D

II

III

IV

8

14

21

(5) Von der nach Abs. 4 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(6) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz 1988 zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1984, 71/1994, 22/1996, 18/2002

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
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