Gesamte Rechtsvorschrift LBed.-BefV

Landesbediensteten-Beförderungsverordnung

LBed.-BefV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Beförderungsverordnung - LBed.-BefV.)

StF: LGBl.Nr. 17/1980

§ 1 LBed.-BefV


(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.

(2) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VII befördert werden, wenn sie dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegen und sie bereits zehn Jahre lang in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.

(3) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI darf nur erfolgen, wenn ihre Dienstleistung dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VI befördert werden, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und sie bereits zehn Jahre lang in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 11, eingestuft waren.

(4) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

V

VI

VII

VIII

4

8

13

19

26

B

III

IV

V

VI

VII

8

12

17

23

30

C

II

III

IV

V

VI

8

12

17

23

30

D

II

III

IV

8

14

21

(5) Von der nach Abs. 4 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(6) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz 1988 zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1984, 71/1994, 22/1996, 18/2002

§ 2 LBed.-BefV


Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

a)

er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,

b)

seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf „sehr gut“ lautet und

c)

seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994

§ 3 LBed.-BefV


(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, dass die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. Unzulässig ist eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe

a)

von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind,

b)

von Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, die nicht in verantwortungsvoller Verwendung (§ 1 Abs. 2) stehen, und

c)

von Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse VI, deren Dienstleistung nicht gemäß § 1 Abs. 3 dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

a)

für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C und D in der Dienstklasse I;

b)

für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c, d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994, 18/2002

§ 4 LBed.-BefV


Nicht als größere Dienststellen gelten folgende Dienststellen:

Franz-Michael-Felderarchiv in Bregenz

Kunsthaus in Bregenz

Landesabgabenamt in Bregenz

Landes-Jugendheim Jagdberg in Schlins

Landesfischzuchtanstalt in Hard

Landesforstgarten in Rankweil

§ 5 LBed.-BefV


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 26/1972, außer Kraft.

Landesbediensteten-Beförderungsverordnung (LBed.-BefV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten und Landesangestellten

StF: LGBl.Nr. 17/1980

Änderung

LGBl.Nr. 33/1984

LGBl.Nr. 68/1987

LGBl.Nr. 71/1994

LGBl.Nr. 22/1996

LGBl.Nr. 18/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 2 und 118 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:

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