(1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 VEXAT sind ohne die Wendung „Baustellen“ anzuwenden.
(2) Gemäß § 95 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, und in § 11 Abs. 4 VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, festgelegt werden.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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