(1) Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. | soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 12, 6, 8, 8 Abs. 5, 38 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind | |||||||||
3. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
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