Dieses Gesetz hat zum Ziel:
a) | die Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst; | |||||||||
b) | die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst. |
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