§ 2 L-GlBG 2005

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz hat zum Ziel:

a)

die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern undaller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst,;

b)

die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 12.01.2005 bis 25.03.2022

Dieses Gesetz hat zum Ziel:

a)

die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern undaller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst,;

b)

die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst.

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