§ 1 L-GlBG 2005 Geltungsbereich

L-GlBG 2005 - Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und

b)

für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

In Kraft seit 12.01.2005 bis 31.12.9999
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