(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
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