§ 5 L-DHG

L-DHG - Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) Der Disziplinarkommission haben anzugehören:

a)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,

b)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,

c)

zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der beschuldigte Lehrer angehört.“

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich. Sofern die Beratung und Beschlussfassung der Kommission nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an eine solche erfolgt, gilt § 4a sinngemäß.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Bescheid.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 4/2014, 62/2014, 45/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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