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(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die LandesregierungBildungsdirektion einen LandesbedienstetenBediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die LandesregierungBildungsdirektion einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die LandesregierungBildungsdirektion einen LandesbedienstetenBediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die LandesregierungBildungsdirektion einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.