Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 2, ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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