§ 6 KSG

KSG - Klimaschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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