Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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