§ 4 KoalG

KoalG - Koalitionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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