Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1.
Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
2.
Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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