Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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