Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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