§ 4 KflG-DV Benützung der Fahrzeuge

KflG-DV - Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,
    2. 2.Ziffer 2den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
    3. 3.Ziffer 3die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
    4. 4.Ziffer 4in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
    5. 5.Ziffer 5in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte,
    6. 6.Ziffer 6das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten,
    7. 7.Ziffer 7in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.Die Verbote des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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