(1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:
1. | mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen, | |||||||||
2. | den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern, | |||||||||
3. | die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, | |||||||||
4. | in den Linienfahrzeugen zu rauchen, | |||||||||
5. | in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere Fahrgäste belästigen könnte, | |||||||||
6. | das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inlineskates zu betreten, | |||||||||
7. | in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. |
(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
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