§ 3 KflG-DV Fahrdienst

KflG-DV - Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:

  1. 1.Ziffer einsFahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,
  2. 2.Ziffer 2die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen,die Einsatzzeit (Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand oder in einer sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten, oder während der Einsatzzeit Alkohol oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtmittel zu sich zu nehmen,
  3. 3.Ziffer 3während der Fahrt mit anderen Personen mehr als das Notwendigste zu sprechen,
  4. 4.Ziffer 4in den Linienfahrzeugen zu rauchen sowie Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benützen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken könnten.
In Kraft seit 19.01.2001 bis 31.12.9999
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