Art. 6 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 26 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz) über das Feilbieten von Warneinrichtungen,

b)

mit 1. Jänner 1982 Art. I Z 26, 231 und 233 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 102 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zweiter Satz) über das Mitführen und Bereitstellen von Warneinrichtungen,

c)

mit 1. Jänner 1981 Art. I Z 30 (§ 6) über die Bremsen, ausgenommen § 6 Abs. 12a und ausgenommen hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) für

aa)

andere als in lit. bb und cc angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

bb)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

cc)

Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

dd)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt,

d)

mit 1. Jänner 1980 Art. I Z 43 (§ 14 Abs. 1), 44 (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz), 46 (§ 14 Abs. 4 zweiter Satz), 48 (§ 14 Abs. 5), 52 (§ 16 Abs. 2), 63 (§ 18 Abs. 3), 66 (§ 19 Abs. 2 letzter Satz) und 72 (§ 20 Abs. 2), soweit sie die Maßangaben über die Anbringung der Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler aufheben,

e)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 155 (§ 57a Abs. 1 lit. e) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3 in die Klasse II fielen,

f)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 145 und 155 (§ 55 Abs. 1 lit. g, § 57a Abs. 1 lit. e bis g) hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung von landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Motorkarren,

g)

mit 1. Juli 1979 Art. I Z 122 (§ 36 lit. e) hinsichtlich der Anbringung der Begutachtungsplakette,

h)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 205 (§ 92 Abs. 1) über die Verwendungsbestimmung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter und Z 206 (§ 92 Abs. 3 erster Satz) über die Anwendung der Bau-, Ausrüstungs- und Ausstattungsvorschriften des ADR,

i)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 142 (§ 49 Abs. 4 fünfter Satz) über die Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,

j)

mit 1. Juli 1978 Art. I Z 210 (§ 93a) über die Krafträder,

k)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 26 und 258 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4 letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch von Sturzhelmen für Motorräder,

l)

mit 1. Jänner 1979 Art. I Z 81 (§ 23 Abs. 1) über die Ausrüstung einspuriger Kraftfahrzeuge mit mindestens einem Rückblickspiegel,

m)

mit 1. Juli 1978 Z 127 (§ 39a) über die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit höherem Höchstgewicht,

n)

mit 1. Jänner 1993 Art. I Z 30 (§ 6 Abs. 12a) über die Bremsanlage von Anhängern.

(3) Fahrzeuge der Justizwache, deren dauernder Standort vor Inkrafttreten des Art. I Z 128 (§ 40 Abs. 1 lit. a) nicht Wien war, sind bis zum 30. Juni 1978 gemäß § 43 Abs. 4 lit. b abzumelden. Für Fahrzeuge der Justizwache ist bis zum 30. Juni 1978 um Zuweisung eines neuen Kennzeichens anzusuchen.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

In Kraft seit 16.07.1988 bis 31.12.9999
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