(1) (Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 3 BG, BGBl. Nr. 209/1979)
(2) Art. III Abs. 2 lit. d gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
(3) Art. III Abs. 2 lit. f gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
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