(1) Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg sowie Kraftwagen mit nur zur gelegentlichen Benützung bestimmten Notsitzen, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1994 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 5 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten ausgenommen; unmittelbar hinter der Windschutzscheibe von Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gelegene Sitzplätze, die mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind, müssen bis 31. Dezember 1994 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(2) Von Art. I Z 9 (§ 6 Abs. 7) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Art. I Z 23 (§ 66 Abs. 2 lit. f) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.
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