Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der
1.Ziffer einsDokumentation und Auskunftserteilung (§ 10) sowieDokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 10,) sowie
2.Ziffer 2Abrechnung (§§ 27 bis 30 und 40 Abs. 3)Abrechnung (Paragraphen 27 bis 30 und 40 Absatz 3,)
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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