(1) Für einen Beschluß ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
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