(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
a) | das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 4 und 5) verweigert; | |||||||||
b) | nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte; | |||||||||
c) | durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist. |
(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.
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