Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (§§ 62 Abs 2, 63 und 70 Abs 2 und 3) zu richten.
(2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 50 Abs 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Der Bürgermeister hat nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
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