§ 4 K-PFG Kontrolle der Verwendung der Landesförderung

K-PFG - Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der Rechenschaftsbericht sind von der Landtagspartei durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer (Abs. 3) jährlich überprüfen zu lassen.

(2) Im Rechenschaftsbericht sind jeweils auszuweisen:

a)

die Einnahmen der Landtagspartei:

1.

Mitgliedsbeiträge;

2.

die Höhe der jährlichen Landesförderung gemäß § 3 Abs. 1, gegliedert nach der Förderung für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären (§ 3 Abs. 1 lit. a) und für die Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes (§ 3 Abs. 1 lit. b);

3.

besondere Beiträge von den der Landtagspartei angehörenden Abgeordneten und Funktionären;

4.

Kapitalerträgnisse und Zinsen sowie Erträgnisse aus sonstigem Vermögen;

5.

Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);

6.

sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, die gesondert auszuweisen sind;

7.

Spenden;

b)

die Ausgaben der Landtagsparteien:

1.

der Personalaufwand, getrennt nach Personalaufwand für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie für die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und für die Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1;

2.

Büroaufwand und Anschaffungen;

3.

Sachaufwand, getrennt nach Sachaufwand für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie für die Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und für die Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1;

4.

Veranstaltungen;

5.

Fuhrpark;

6.

sonstiger Sachaufwand für Administration;

7.

Mitgliedsbeiträge;

8.

Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;

9.

Aufwand für Kredite und Bildung von Reserven;

10.

sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 10.000 Euro gesondert auszuweisen sind.

(3) Für die Heranziehung von Wirtschaftsprüfern gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 9 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sinngemäß. Derselbe Wirtschaftsprüfer darf eine Landtagspartei höchstens fünfmal hintereinander prüfen.

(4) Die Landtagsparteien sind verpflichtet, der Landesregierung bis zum 15. Juni des der Förderung folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 zu übermitteln und ferner mitzuteilen, ob die Überprüfung durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer Anlass zu Beanstandungen oder schwerwiegenden Beanstandungen gegeben hat oder nicht.

(5) Kommt eine Landtagspartei ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 bis zum Ende des der Förderung folgenden Kalenderjahres nicht nach oder hat das Ergebnis der Überprüfung zu schwerwiegenden Beanstandungen geführt, so erlischt für das der Überprüfung folgende Kalenderjahr der Anspruch auf die Landesförderung.

(6) Die Landesregierung hat den Rechenschaftsbericht sowie den Bestätigungsvermerk oder das sonst mitgeteilte Prüfungsergebnis (Abs. 4) auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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