(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich in
a) | eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären und | |||||||||
b) | eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes. |
(2) Die jährliche Landesförderung nach Abs. 1 lit. a und b umfasst jeweils einen Sockelbetrag und einen Steigerungsbetrag.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. a beträgt 100.000 Euro für jede Landtagspartei (§ 1).
(4) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. a ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Siebenfachen des Monatsentgeltes, auf das Vertragsbedienstete des Landes des Entlohnungsschemas I (ohne Zulagen), Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 19, nach dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, im Jänner eines Kalenderjahres Anspruch haben, mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
(5) Die Höhe des Sockelbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. b beträgt 360.000 Euro für jede Landtagspartei (§ 1).
(6) Die Höhe des Steigerungsbetrages der Förderung nach Abs. 1 lit. b ergibt sich für jede Landtagspartei (§ 1) aus der Vervielfachung des Vierzigfachen des Monatsentgeltes nach Abs. 4 mit der Zahl der Mitglieder des Landtages, mit denen die Landtagspartei auf Grund der letzten Wahl vertreten ist.
(6a) Falls die errechnete jährliche Gesamtsumme der Landesförderungen für die Landtagsparteien den nach § 3 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl.I Nr. 56/2012, zulässigen Höchstrahmenbetrag überschreitet, sind die errechneten Förderungssummen der einzelnen Landtagsparteien (Abs. 3 bis 6) im Verhältnis zur errechneten Gesamtsumme der Landesförderungen in der Höhe des Überschreitungsbetrages aliquot zu kürzen.(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs. 4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(7) Im Jahr einer Landtagswahl ist bei der Ermittlung der Steigerungsbeträge (Abs. 4 und 6) bei den vor der Landtagswahl bereits im Landtag vertretenen Landtagsparteien für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, die Zahl der Mitglieder der Landtagspartei im Zeitpunkt der Landtagswahl und für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten die Zahl der Mitglieder der Landtagsparteien nach dem Wahltag zugrunde zu legen.
(8) Ist eine Landtagspartei nach einer Landtagswahl nicht mehr im Landtag vertreten, so sind die nach der Landtagswahl fällig werdenden Vierteljahresraten nicht mehr auszuzahlen.
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