§ 21 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999

§ 21Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.

(entfällt)

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022

§ 21Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.

(entfällt)

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