(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:
a) | den Psychologen von 12,12 v. H.; | |||||||||
b) | den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehilfen/-innen in Zahnstationen, Sozialarbeiter/-innen, Erzieher/-innen, Altenhelfer/-innen und Kindergärtnerinnen an einer Krankenabteilung oder im Kinderheim des Landeskrankenhauses Klagenfurt sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung bzw. falls eine einschlägige Verwendung wegen einer im Dienste des Landes Kärnten erlittenen anerkannten Berufskrankheit aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist, weiterhin in der Entlohnungsgruppe k 6 a von 4,65 v. H., ansonsten von 6,63 v. H. |
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