(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
a) | (entfällt) | |||||||||
b) | den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.; | |||||||||
c) | den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.; | |||||||||
d) | den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.; | |||||||||
e) | dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.; | |||||||||
f) | den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.; | |||||||||
g) | den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H; | |||||||||
h) | den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.; | |||||||||
i) | den im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen ks1 und ks2 eingereihten Ärzten von 14,31 v. H.. (Inkrafttreten: 1.1.2016) |
(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.
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