§ 6 K-LKAZuNebV Mehrleistungszulagen

K-LKAZuNebV - Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a)

(entfällt)

b)

den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;

c)

den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;

d)

den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;

e)

dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;

f)

den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;

g)

den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H;

h)

den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.;

i)

den im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen ks1 und ks2 eingereihten Ärzten von 14,31 v. H.. (Inkrafttreten: 1.1.2016)

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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