§ 3 K-LKAZuNebV Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage

Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:

a)

den in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Ärzten, mit Ausnahme der Primarärzte und Konsiliarfachärzte, sowie den Psychologen von 12,12 v. H.;

b)

den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehilfen/-innen in Zahnstationen, Sozialarbeiter/-innen, Erzieher/-innen, Altenhelfer/-innen und Kindergärtnerinnen an einer Krankenabteilung oder im Kinderheim des Landeskrankenhauses Klagenfurt sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung bzw. falls eine einschlägige Verwendung wegen einer im Dienste des Landes Kärnten erlittenen anerkannten Berufskrankheit aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist, weiterhin in der Entlohnungsgruppe k 6 a von 4,65 v. H., ansonsten von 6,63 v. H.

Stand vor dem 21.05.2015

In Kraft vom 01.01.1992 bis 21.05.2015

(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:

a)

den in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Ärzten, mit Ausnahme der Primarärzte und Konsiliarfachärzte, sowie den Psychologen von 12,12 v. H.;

b)

den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehilfen/-innen in Zahnstationen, Sozialarbeiter/-innen, Erzieher/-innen, Altenhelfer/-innen und Kindergärtnerinnen an einer Krankenabteilung oder im Kinderheim des Landeskrankenhauses Klagenfurt sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung bzw. falls eine einschlägige Verwendung wegen einer im Dienste des Landes Kärnten erlittenen anerkannten Berufskrankheit aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich ist, weiterhin in der Entlohnungsgruppe k 6 a von 4,65 v. H., ansonsten von 6,63 v. H.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten