§ 1 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt

a)

die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen

1.

in allgemeinen Kindergärten und heilpädagogischen Kindergärten (Sonderkindergärten);

2.

in allgemeinen Horten und heilpädagogischen Horten (Sonderhorte);

3.

in alterserweiterter Kinderbildungs- und -betreuung;

4.

in Kinderkrippen;

5.

bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und

6.

in Kindertagesstätten,

sowie

b)

die fachlichen Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kinderkrippen;

b)

Kindergärten: allgemeine und heilpädagogische Kindergärten

(Sonderkindergärten) sowie die alterserweiterte Kinderbildungs- und -betreuung;

c)

Horte: allgemeine und heilpädagogische Horte (Sonderhorte);

d)

Allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung,

Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

e)

Heilpädagogische Kindergärten (Sonderkindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

f)

Alterserweiterte Kinderbildungs- und -betreuung: Gruppen oder Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

g)

Allgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

h)

Heilpädagogische Horte (Sonderhorte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

i)

Kinderkrippen: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

j)

Tagesbetreuung: die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch eine Tagesmutter, einen Tagesvater oder pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

k)

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartnerinnen, Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partnerinnen von Elternteilen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind.

  1. b)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2023

(1) Dieses Gesetz regelt

a)

die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen

1.

in allgemeinen Kindergärten und heilpädagogischen Kindergärten (Sonderkindergärten);

2.

in allgemeinen Horten und heilpädagogischen Horten (Sonderhorte);

3.

in alterserweiterter Kinderbildungs- und -betreuung;

4.

in Kinderkrippen;

5.

bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und

6.

in Kindertagesstätten,

sowie

b)

die fachlichen Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a)

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kinderkrippen;

b)

Kindergärten: allgemeine und heilpädagogische Kindergärten

(Sonderkindergärten) sowie die alterserweiterte Kinderbildungs- und -betreuung;

c)

Horte: allgemeine und heilpädagogische Horte (Sonderhorte);

d)

Allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung,

Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

e)

Heilpädagogische Kindergärten (Sonderkindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

f)

Alterserweiterte Kinderbildungs- und -betreuung: Gruppen oder Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

g)

Allgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

h)

Heilpädagogische Horte (Sonderhorte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

i)

Kinderkrippen: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr durch pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

j)

Tagesbetreuung: die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch eine Tagesmutter, einen Tagesvater oder pädagogisches Personal, das den fachlichen Anstellungserfordernissen entspricht;

k)

nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Ehepartnerinnen, Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partnerinnen von Elternteilen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind.

  1. b)

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