Ausländer
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; | |||||||||
b) | juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben; | |||||||||
c) | juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Verfügungsmacht stehen; | |||||||||
d) | Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b sind; | |||||||||
e) | Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach lit a oder b zukommen. |
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