(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | der Ehegatte; | |||||||||
b) | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
c) | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
d) | die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; | |||||||||
e) | der eingetragene Partner. |
(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
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