§ 5a K-GVG 2002 Angehörige

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

der Ehegatte;

b)

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

c)

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

d)

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

e)

der eingetragene Partner.

(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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