1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
a) | die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden; | |||||||||
b) | die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes; | |||||||||
c) | die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer. |
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