§ 1 K-GVG 2002

K-GVG 2002 - Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

1. A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

Ziele dieses Gesetzes sind

a)

die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;

b)

die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;

c)

die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.

In Kraft seit 01.04.2004 bis 31.12.9999
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