§ 4 K-GTG

K-GTG - Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Rechtswirkung

 

Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.

In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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