(1) Die Teilung eines Grundstückes bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Teilungen,
a) | die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden; | |||||||||
b) | die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden; | |||||||||
c) | die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden; | |||||||||
d) | von Waldflächen auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77, in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.
(4) Der Antrag hat die für das zu teilende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung so wie alle sonstigen zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten; dem Antrag ist der Plan über die Grundstücksteilung, der gemäß § 39 Abs. 2 VermG beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck anzuschließen. Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt.
(5) Werden Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
(6) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.
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