Gesamte Rechtsvorschrift K-GTG

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG

K-GTG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.11.2021
Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG
StF: LGBl Nr 3/1985 (WV)

§ 1 K-GTG Genehmigungspflicht


(1) Die Teilung eines Grundstückes bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Teilungen,

a)

die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden;

b)

die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden;

c)

die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden;

d)

von Waldflächen auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.

(4) Der Antrag hat die für das zu teilende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung so wie alle sonstigen zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten; dem Antrag ist der Plan über die Grundstücksteilung, der gemäß § 39 Abs. 2 VermG beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck anzuschließen. Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt.

(5) Werden Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(6) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.

§ 2 K-GTG


Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;

1.

wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2.

wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;

3.

wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;

a)

bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,

b)

offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;

c)

kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4.

wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche

a)

der Raumordnung,

b)

der Besiedelung,

c)

(entfällt)

5.

während der Dauer einer befristeten Bausperre gemäß § 46 K-ROG 2021, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.

§ 3 K-GTG


§ 3

Grundabtretung

 

(1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs 2) entgegensteht.

 

(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese

a)

in einem Flächenwidmungsplan oder

b)

in einem Bebauungsplan oder

c)

gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72,

in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.

 

(3) Die Grundabtretung darf in einem Ausmaß bis zu höchstens 20 v. H. des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

 

(4) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Achse der Straße aufgetragen werden.

 

(5) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

 

(6) Erfaßt eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.

 

(7) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zum Gesamtausmaß der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

 

(8) Durchschneidet eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden.

§ 3a K-GTG Rückübereignung


(1) Wird mit der Durchführung der Arbeiten, für die die Übereignung erfolgte, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung der Teilung des Grundstückes begonnen, ist der Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger berechtigt, binnen fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereigung von der Gemeinde zu begehren. Die Frist zur Durchführung kann durch Bescheid höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verwendung für den Übereignungszweck unmittelbar bevorsteht oder aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird. Die Gemeinde ist zur Rückübereignung an den Übereigner oder dessen Rechtsnachfolger auf ihre Kosten verpflichtet. Die Grundflächen sind möglichst in dem rechtlichen (§ 3 Abs. 1) und natürlichen Zustand zurückzustellen, in dem sie abgetreten wurden. Ist dies nicht möglich, so ist für wertmindernde Änderungen ein angemessener Geldersatz zu leisten. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Gemeinde zu veranlassen.

(2) Über Streitigkeiten wegen der Rückübereignung entscheidet die Gemeinde. Über Streitigkeiten aus allfälligen wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen aus Anlass der Rückübereignung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Wird die abgetretene Grundfläche nur zum Teil nicht für den Zweck, für den die Abtretung erfolgte, verwendet, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Frist zur Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches mit Fertigstellung der Arbeiten zu laufen beginnt.

§ 4 K-GTG


§ 4

Rechtswirkung

 

Die grundbücherliche Einverleibung einer Teilung ist nur zulässig, wenn die Teilung genehmigt wurde.

§ 5 K-GTG


§ 5

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6 K-GTG Verweisungen


Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a)

Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012;

b)

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013.

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG (K-GTG) Fundstelle


Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG
StF: LGBl Nr 3/1985 (WV)

Änderung

LGBl Nr 104/1992

LGBl Nr 14/1992 (DFB)

LGBl Nr 93/1997

LGBl Nr 66/2010

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 51/2017 in Bearbeitung

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